Doppelte Haushaltsführung
Vorsicht bei der Beleihung einer Lebensversicherung, damit steuerfreie Erträge nicht steuerpflichtig werden
Bei Lebensversicherungen unterscheiden Sie danach, ob Sie die Versicherungsverträge nach dem 31.12.2004 oder vor dem 1.1.2005 abgeschlossen haben. Die Erträge werden unterschiedlich ermittelt und auch unterschiedlich besteuert. Daran können Sie nichts ändern. Sie sollten aber darauf achten, dass die steuerfreien Erträge aus Lebensversicherungen, die Sie vor dem 1.1.2005 abgeschlossen haben, nicht steuerpflichtig werden. Denn nach wie vor gilt, dass Sie bei einer steuerschädlichen Beleihung die Erträge insgesamt versteuern müssen.
Lebensversicherungen, die Sie vor dem 1.1.2005 abgeschlossen haben, setzen neben einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren voraus, dass Sie Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag während der Vertragsdauer (im Erlebensfall) nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens einsetzen, bei dem die Finanzierungskosten, z. B. Zinsen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Übersicht: Schädlicher Einsatz zur Tilgung und als Sicherheit
Vorgang |
Bedingungen |
schädlich |
Lebensversicherung |
a) |
nein |
b) |
nein |
|
c) |
ja |
|
Lebensversicherung dient als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen (also nicht bei Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit und sonstigen Einkünften) |
Die Lebensversicherung dient nicht länger als drei Jahre der Sicherung des betrieblich veranlassten Darlehens |
nein |
Entscheidend ist also auch, ob Sie das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes verwenden. Finanzieren Sie mit dem Darlehen auch Finanzierungskosten (Zinsen, Schätzungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Agio, Disagio, Damnum), dient es nicht mehr ausschließlich zu Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Sie allerdings bei einer erstmaligen Finanzierung von begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- die banküblichen einmaligen Finanzierungskosten (einschließlich Bereitstellungszinsen und Teilvalutierungszuchlägen) mitfinanzieren, wenn
- die Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung des Darlehens verwendet werden, nicht höher sind als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die Einbeziehung von Finanzierungskosten und anderen Kosten in das Darlehen, ist bis zu einer Bagatellgrenze von 2.556 € unschädlich. Die banküblichen einmaligen Finanzierungskosten bei einer Erstfinanzierung werden auf diese Bagatellgrenze angerechnet (BMF-Schreiben vom 15.6. 2000, IV C 4 – S 2221 – 86/00).
Praxis-Tipp |
Was im Übrigen bei der Beleihung von Lebensversicherungen zu beachten ist, finden Sie in unserem „Steuersparer | EÜR“