Doppelte Haushaltsführung

11.12.2014 Von: W. Krudewig

Volle Verpflegungspauschale: Geschäftsreise beginnt bei der Abfahrt von der Wohnung


Es handelt sich um auswärtige Tätigkeiten, wenn ein Arbeitnehmer ständig an verschiedenen Orten tätig wird. Die Höhe der Verpflegungspauschalen richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft (im Hotel bzw. in einer Pension) übernachtet (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 95/13).

Das Zimmer in einem Hotel bzw. einer Pension kann nicht als Einsatzort für eine zusammenhängende Tätigkeit eingestuft werden, sodass die Verpflegungspauschalen auch über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus zu gewähren sind. Es liegt keine zusammenhängenden Tätigkeit am selben Einsatzort vor, wenn der Arbeitnehmer oder Unternehmer/Freiberufler arbeitstäglich seine Tätigkeitsbereiche wechselt. Bei einem täglichen Wechsel der Tätigkeitsbereiche darf der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen nicht auf drei Monate beschränkt werden.

Wichtig! Kehren Personen, die auswärts tätig sind, an jedem Wochenende zu ihrer Wohnung zurück und starten sie von dort am Montagmorgen, liegt der alleinige Lebensmittelpunkt unverändert am Familienwohnsitz.

Praxis-Beispiel (Urteilsfall):
Der Kläger kehrte immer wieder an seinen wochentäglichen Ausgangspunkt (dasselbe Zimmer in einer Pension) zurück. Ansonsten ist er jeden Tag mit seinem Firmenwagen in den verschiedenen Bezirken unterwegs und sucht dort seine Kunden auf. Es handelt sich hierbei um die klassische Auswärtstätigkeit, die grundsätzlich als eine Einsatzwechseltätigkeit eingestuft werden kann.

Während freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst üblicherweise entweder jeden Tag an ihren Heimatort zurückkehren bzw. an verschiedenen Orten wechselweise übernachten, liegt hier die Besonderheit darin, dass dem Kläger von Montagabend bis Freitagmorgen als ständige Übernachtungsmöglichkeit das von ihm angemietete Pensionszimmer zur Verfügung steht. Die Beschränkung auf drei Monate gilt nur dann, wenn eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erfolgt. Das ist hier nicht der Fall, weil der quantitative und auch qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit darin liegt, die Kunden in den jeweiligen Bezirken aufzusuchen.

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Kläger eine auswärtige Tätigkeit ausübt und das Pensionszimmer/Hotel als Ausgangspunkt der Geschäftsreisen festgelegt. Dem hat der BFH widersprochen. Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, auch wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.

Praxis-Tipp
Bei einer Auswärtstätigkeit richtet sich die Höhe der Verpflegungspauschalen nach der Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer/Unternehmer während seiner Geschäftsreisen stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet. Gegen anders lautende Entscheidungen des Finanzamts sollte daher unter Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch eingelegt werden.


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