Doppelte Haushaltsführung
Verluste aus Beteiligungen, die Sie als Betriebsausgaben abziehen können
Freiberufler, die Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Ein Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen ist aber nur möglich, wenn ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit vorhanden ist (BFH-Urteil vom 8.2.2011 - VIII R 18/09 -, veröffentlicht am 7.9.2011). Beteiligungen dürfen Sie somit nur dann als Betriebsvermögen ausweisen, wenn diese Ihrer freiberuflichen Tätigkeit nutzen, z. B. wenn Sie als Arzt Anteile an einer Klinikgesellschaft erwerben.
In dem Fall, den der BFH entschieden hat, wurden Wertpapierdepots als Sicherheit für betriebliche Darlehen verwendet. Der Freiberufler hatte sich für Wertpapierdepots als Sicherheit entschieden, weil er davon ausgegangen war, kurzfristig hohe Kursgewinne erzielen zu können. Somit war seine Wahl maßgeblich durch die Aussicht auf eine schnelle Gewinnrealisierung beeinflusst. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit bestand nicht, auch wenn die Depots als Sicherheit eingesetzt worden sind.
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