Doppelte Haushaltsführung

08.09.2011

Verluste aus Beteiligungen, die Sie als Betriebsausgaben abziehen können


Freiberufler, die Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Ein Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen ist aber nur möglich, wenn ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit vorhanden ist (BFH-Urteil vom 8.2.2011 - VIII R 18/09 -, veröffentlicht am 7.9.2011). Beteiligungen dürfen Sie somit nur dann als Betriebsvermögen ausweisen, wenn diese Ihrer freiberuflichen Tätigkeit nutzen, z. B. wenn Sie als Arzt Anteile an einer Klinikgesellschaft erwerben.

In dem Fall, den der BFH entschieden hat, wurden Wertpapierdepots als Sicherheit für betriebliche Darlehen verwendet. Der Freiberufler hatte sich für Wertpapierdepots als Sicherheit entschieden, weil er davon ausgegangen war, kurzfristig hohe Kursgewinne erzielen zu können. Somit war seine Wahl maßgeblich durch die Aussicht auf eine schnelle Gewinnrealisierung beeinflusst. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit bestand nicht, auch wenn die Depots als Sicherheit eingesetzt worden sind.

Praxis-Tipp
Wertpapiere mit Kursschwankungen können Sie nur in Ausnahmefällen als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen. Konsequenz ist, dass Sie eventuelle Kursverluste nicht als Betriebsausgaben geltend machen können.
Bei der Ermittlung von Kapitaleinkünften dürfen Sie allerdings Kursverluste aus dem Verkauf von Aktien mit Kursgewinnen aus Aktien verrechnen (ggf. auch als Verlustvortrag). Besser ist jedoch, Wertpapiere mit Kursschwankungen nur dann zu erwerben, wenn man nicht gezwungen ist, diese kurzfristig wieder zu verkaufen.


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