Doppelte Haushaltsführung

08.12.2011

So bleiben Geschenke zur Weihnachtszeit steuerfrei


Weihnachtszeit ist Geschenkezeit! Das gilt auch für den betrieblichen Bereich. Jeder freut sich über Geschenke, auch über kleinere Geschenke.
Die Freude an einem Geschenk hält sich beim Empfänger allerdings in Grenzen, wenn er den Wert des Geschenks versteuern muss. Damit das Schenken aber für den Empfänger und für den Geber keine unzumutbare Belastung wird, sind im Steuerrecht einige Hürden zu überwinden. Sie können Ihre Geschenke mit ungetrübter Freude verschenken, wenn 

  • Sie die Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG pauschal versteuern oder
  • die Sachzuwendungen je Artikel nicht mehr als 10 € betragen.

Für Sie ist die Wertgrenze von 10 € besonders interessant. Sie können sich dabei auf die Randziffer 10 des BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (IV B 2 – 2297-b/07/0001, 2008/0210802) stützen. Dort steht: „Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.“

Das BMF stellt allein auf den Grenzwert von 10 € ab. Maßgebend für die Ermittlung dieser Bagatellgrenze sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Ihnen als Schenker. Es werden also nicht nur Feuerzeuge, Kugelschreiber, Kalender und ähnliche Gegenstände als Streuwerbeartikel behandelt, sondern auch alle anderen Artikel, solange der Grenzwert von 10 € nicht überschritten wird. Handelt es sich um „Streuwerbeartikel“, dann können Sie als Schenker Ihre Aufwendungen ohne besondere Aufzeichnungspflichten als Betriebsausgaben abziehen. Der Empfänger braucht diese Sachzuwendungen nicht zu versteuern.

Praxis-Beispiel:
Sie haben 20 Flaschen Wein zu je 8 € eingekauft. Sie lassen 20 Geschäftsfreunden jeweils eine Flasche Wein zukommen. Konsequenz ist, dass es sich bei den 20 Flaschen Wein um Streuwerbeartikel handelt. Sie ziehen die Aufwendungen als Werbekosten ab und Ihre Geschäftsfreunde können den Wein genießen, ohne vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden.

Praxis-Tipp
Bei bestimmten Artikeln, wie z. B. bei Wein oder speziell gestalteten Bierflaschen mit Inhalt und Pralinen, sollten Sie Vorsorge treffen, damit Ihnen das Finanzamt nicht unterstellen kann, Sie hätten diese Produkte für den eigenen Verzehr eingekauft.
Dieses Risiko können Sie problemlos vermeiden, indem Sie eine Liste erstellen, aus der sich der Gegenstand, der Name des Beschenkten und das Datum der Schenkung ergeben.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch im Beitrag Geschenke / G30 im Steuersparer | EÜR.


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