Doppelte Haushaltsführung

14.07.2011

Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH)


Kosten für einen Zivilprozess können Sie steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehen (BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10; Änderung der Rechtsprechung). Es spielt keine Rolle, ob Sie sich mit Handwerkern oder mit Ihrem Nachbarn streiten, Schadenersatz aufgrund eines Unfalls geltend machen oder sich wegen der Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse auseinandersetzen.

Der BFH hat seine enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Sie Ihre Aufwendungen (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn sich Ihre Aussichten auf Erfolg oder Misserfolg die Waage halten.

Praxis-Tipp
Ihre berechtigten Interessen können Sie oft nur mithilfe einer Klage durchsetzen. Ob Sie die Kosten Ihres Zivilprozesses steuerlich abziehen können, hängt von den Erfolgsaussichten ab. Sie müssen also dem Finanzamt klar machen, dass Ihre Erfolgsaussichten zumindest ebenso groß sind, wie die Aussichten den Prozess zu verlieren. Das bedeutet z. B., dass Sie die Kosten, die Sie im Zusammenhang mit einem Vergleich übernehmen müssen, immer als außergewöhnliche Belastung abziehen können.


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