Doppelte Haushaltsführung

30.08.2012

Praxisgebühren sind keine Sonderausgaben, sondern außergewöhnliche Belastungen


Sie können Beiträge zu Krankenversicherungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehen. Sie dürfen aber nur die Beträge als Sonderausgaben abziehen, die Ihnen einen Versicherungsschutz vermitteln. Das ist bei der Praxisgebühr (= Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht der Fall (BFH-Urteil vom 18.7.2012 (X R 41/11).

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird unabhängig von der Zahlung einer Praxisgebühr gewährt. Die Praxisgebühr stellt vielmehr eine Selbstbeteiligung des Versicherten an seinen Krankheitskosten dar. Ebenso wie die Selbstbeteiligung bei einer privaten Krankenversicherung können die Praxisgebühren aber als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es handelt sich um Krankheitskosten, die nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind.

Praxis-Tipp
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn und soweit sie den gesetzlichen Eigenanteil (= zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG) überschreiten.

Opens external link in new windowHier gelangen Sie zur Übersicht der Staffelung der zumutbaren Belastungen

Die Praxisgebühren wirken sich in der Regel nur dann aus, wenn noch andere Aufwendungen vorhanden sind, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Es ist also sinnvoll, außergewöhnliche Belastungen so zu steuern, dass sie möglichst in einem Jahr anfallen.


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