Doppelte Haushaltsführung

11.04.2013 Von: W. Krudewig

Häusliches Arbeitszimmer: Wann Ihre Aufwendungen zu 100% abziehbar sind


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zu 100% als Betriebsausgaben abziehbar, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bildet. Ist das nicht der Fall, können Sie maximal 1.250 € im Jahr abziehen, wenn Ihnen für eine Ihrer Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Sie müssen also immer zuerst prüfen, ob Sie überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer haben. Sie haben ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es seiner Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Eine häusliche Sphäre liegt auch dann vor, wenn das Arbeitszimmer bzw. Büro von der Wohnung getrennt ist, aber in unmittelbarer Nähe zur eigenen Wohnung liegt (BFH-Urteil vom 15.1.2013, VIII R 7/10).

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn

  • sich der Raum bzw. das Büro, in einem Zweifamilienhaus befindet, in dem keine Wohnung fremdvermietet ist
  • sich der Büroraum im selbstbewohnten Einfamilienhaus oder innerhalb einer Privatwohnung befindet,
  • ein Büro in einem Mehrfamilienhaus angemietet wurde, das unmittelbar an die eigene Wohnung angrenzt oder ihr unmittelbar gegenüberliegt,
  • es sich um Archivräume handelt, in denen Unterlagen, Akten, Fachliteratur usw. gelagert werden,
  • ein Kellerraum genutzt wird, der zusammen mit der Wohnung angemietet wurde.

Zur privaten Wohnung gehören also nicht nur die Wohnräume, sondern auch die Zubehörräume. So kann z. B. auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem sich die Wohnung befindet, ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Ein Abzug der gesamten Aufwendungen ist möglich, wenn

  • Sie Räume außerhalb ihrer Wohnung nutzen, sodass es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt,
  • das häusliche Büro den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet,
  • die Räume zu anderen als büromäßigen Zwecken genutzt werden oder
  • die häusliche Sphäre durch die Beschäftigung von familienfremden Arbeitnehmern aufgehoben oder überlagert wird (ein Minijob reicht aus).

Praxis-Tipp
Ihr Ziel sollte immer sein, die Kosten für beruflich genutzte Räume zu 100% als Betriebsausgaben abziehen zu können. Das gilt insbesondere, wenn es sich um Räume handelt, auf die Sie aus betrieblichen Gründen angewiesen sind. Sie sollten deshalb Ihre Situation nach Möglichkeit so gestalten, dass Sie die Aufwendungen zu 100% als Betriebsausgaben abziehen können.


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