Doppelte Haushaltsführung

01.10.2015 Von: W. Krudewig

Ehegatten - gemeinsame doppelte Haushaltsführung


Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem er mit seinem Ehepartner wohnt. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben der Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar nutzt eine 130 qm große Wohnung als ersten Wohnsitz im Zweifamilienhaus des Klägers. Das Ehepaar begründet aus beruflichem Anlass einen Zweitwohnsitz, indem es am Beschäftigungsort eine 77 qm große Eigentumswohnung kaufte. Von dort aus gingen die beiden Ehepartner ihren Beschäftigungen nach. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt nach Auffassung des Finanzamts der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch der Ehegatte wohnt.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sowie der Freundeskreis befinden sich in ihrer 130 qm großen Wohnung im Zweifamilienhaus. Bankgeschäfte würden nach wie vor bei der dortigen Bank abgewickelt. Ein regelmäßiger Aufenthalt am Wohnort sei allein schon wegen des Gesundheitszustandes der mittlerweile 78 Jahre alten alleinstehenden Mutter erforderlich.

Das Finanzgericht München erkennt die doppelte Haushaltsführung an, weil es überzeugt war, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im Streitjahr in ihrem Zweifamilienhaus am Heimatort hatten (Urteil vom 26.1.2015, 7 K 1804/13). Dafür spricht die hohe Anzahl der Familienheimfahrten. Bis auf 5 Wochenenden haben die Eheleute alle Wochenenden und zusätzlich noch ihren Urlaub am Heimatort verbracht. Anders als das Finanzamt ist das Finanzgericht auch davon überzeugt, dass diese Fahrten tatsächlich stattgefunden haben, insbesondere aufgrund der dargelegten Fahrleistung der Fahrzeuge. Gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts spricht auch die jeweilige Wohnsituation. Während die Wohnung am Heimatort über 130 qm verfügt, beträgt die Wohnfläche am Beschäftigungsort lediglich 77 qm. 

Praxis-Tipp:
Grundsätzlich ist es so, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert wird, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner eine familiengerechte Wohnung nutzt. Das gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Entscheidend ist dabei die individuelle Situation.



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