Doppelte Haushaltsführung

27.11.2014 Von: W. Krudewig

Doppelte Haushaltsführung: Wie weit darf die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt sein?


Sie erfüllen die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn Sie

  • eine Hauptwohnung am Wohnort haben, die Ihr Lebensmittelpunkt ist, und
  • eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort haben, von der aus Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.

Das BMF verlangt, dass die Entfernung „der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte“ weniger als die Hälfte der Strecke „zwischen erster Tätigkeitsstätte und Hauptwohnung“ beträgt.

Praxis-Beispiel:
Sie haben einen eigenen Hausstand in Aachen, wo sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen befindet. Der Ort Ihrer Tätigkeitsstätte befindet sich 250 km entfernt in Rheine. Sie mieten eine Zweitwohnung in Münster, die 50 km von Rheine entfernt liegt. Ergebnis: Die Wohnung in Münster gilt als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte, da die Entfernung zwischen Münster und Rheine (50 km) weniger als die die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in Aachen und der Tätigkeitsstätte in Rheine (250 km) beträgt.

Alternative: Sie mieten eine Zweitwohnung in Düsseldorf, die 150 km von Rheine entfernt liegt. Ergebnis ist, dass die Wohnung in Düsseldorf nicht mehr als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte gilt, so dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Grund dafür ist, dass die Zweitwohnung in Düsseldorf näher am Familienwohnsitz in Aachen liegt als an der Tätigkeitsstätte in Rheine.

Wichtig! Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung. Solange die Zweitwohnung näher an der Tätigkeitsstätte als am Familienwohnsitz liegt, wird das Finanzamt Ihre doppelte Haushaltsführung anerkennen.

Aber! Auch wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte, kann es sich um eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort handeln.

Praxis-Tipp
Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.6.2014 (VI R 59/13) entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn sie näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte. Für den BFH war entscheidend, dass die Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung über eine Autobahn schnell erreichbar war. Außerdem war die Wahl des Zweitwohnorts beruflich veranlasst, weil sich dort eine Bibliothek befand, die vom Arbeitnehmer häufig genutzt wurde. Sollte das Finanzamt in einer vergleichbaren Situation bei Ihnen die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, sollten Sie unter Hinweis auf die BFH Entscheidung Einspruch einlegen.

 

 


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