Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung: Wann ein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern anerkannt wird
Nicht nur Verheiratete, sondern auch Ledige erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn sie eine eigene Hauptwohnung am Wohnort haben und eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort, von der aus sie ihrer Tätigkeit nachgehen.
Berufstätige Erwachsene, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten/Betriebsausgaben auch dann geltend machen, wenn der Erst- oder Haupthaushalt geneinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (BFH-Urteil vom 5.6.2014, VI R 76/13).
Es kommt laut BFH entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält. Das ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich eigenständig ist und die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Fazit des BFH: Eine alleinstehende Person kann im elterlichen Haushalt einen „eigenen Hausstand“ unterhalten, der Voraussetzung für eine steuerliche doppelte Haushaltsführung erfüllt.
Aber! Seit dem 1.1.2014 liegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein eigener Hausstand nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Das Urteil des BFH geht nicht auf die neue Rechtslage ein, sodass die ab 2014 geltende Gesetzesänderung zusätzlich zu berücksichtigen ist. Ein Arbeitnehmer (= ein erwachsenes und wirtschaftlich eigenständiges Kind) muss eine abgeschlossene Wohnung (im bewertungsrechtlichen Sinne) innehaben. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil reicht ab 2014 in der Regel nicht mehr aus.
Praxis-Tipp |
Lebt der Arbeitnehmer mit den Eltern oder einem Elternteil zusammen in einem Haushalt, stellt sich die Frage, wer die Wohnung innehat. Es kommt also nach der neuen Rechtslage darauf an festzustellen, wer die Wohnung innehat. Sind z. B. die Eltern pflegebedürftig, kann es sein, dass nicht mehr die Eltern, sondern das Kind die Wohnung innehat.