Doppelte Haushaltsführung

19.05.2017 Von: W. Krudewig

Doppelte Haushaltsführung setzt einen eigenen Hausstand am Wohnort voraus


Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung am Tätigkeitsort auch einen eigenen Hausstand am Wohnort unterhält. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (= Regelvermutung).

Konsequenz ist, dass ihm dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 1.3.2017, VI B 74/16). Diese Vermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Er hat dann am Tätigkeitsort regelmäßig weder seinen Haupthausstand noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
 
Ein unverheirateter Steuerpflichtiger unterhält am Wohnort keinen eigenen Hausstand, wenn es ihm nicht möglich ist, die Haushaltsführung im Wesentlichen zu bestimmen bzw. mitzubestimmen. Er darf also nicht im Haushalt der Eltern eingegliedert sein. Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist regelmäßig von einer Eingliederung auszugehen. Die elterliche Wohnung kann, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein. Sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.
 
Praxis-Tipp
Um Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können, muss ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Grundsätzlich ist zwar zwischen jungen Arbeitnehmern in und nach der Ausbildung und älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern zu unterscheiden. Das Eintreten der Volljährigkeit bzw. eine bestimmte Altersgrenze reicht jedoch allein nicht aus, um einen eigenen Haushalt des Kindes unterstellen zu können. Die Nutzung nur eines Zimmers im Haushalt der Eltern reicht oft nicht aus. Es kommt aber auch auf das Aussehen der Wohnung am Tätigkeitsort an, damit diese lediglich „als Schlafstätte“ angesehen werden kann. Wichtig ist also, die Gesamtsituation nach den Vorgaben des BFH zu gestalten.


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