Seite: News » Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

05.09.2013 Von: W. Krudewig

Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten sind pauschal anzuerkennen


Bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen Sie für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche 0,30 € je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Diese Pauschale dürfen Sie auch dann ansetzen, wenn Ihnen tatsächlich keine Kosten entstanden sind (BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 29/12).

Der Betrag von 0,30 € je Entfernungskilometer ist auch dann zu gewähren, wenn

  • jemand kostenfrei von Verwandten abgeholt wird oder
  • er Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist oder
  • der Arbeitgeber die Fahrtkosten für den Arbeitnehmer übernimmt, indem er ihm z. B. eine Bahncard 100 überlässt

Lt. BFH muss die Entfernungspauschale um die steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen oder steuerfrei gewährten Freifahrten gemindert werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer führt einen doppelten Haushalt, der sich 350 km von seinem Wohnort entfernt befindet. Sein Arbeitgeber stellt ihm eine Bahncard 100 zur Verfügung, die 4.090 € kostet. Der Arbeitnehmer nutzt die Bahncard 100 für Geschäftsreisen und für seine Familienheimfahrten. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

Entfernungspauschale für 46 Wochen x 350 Entfernungskilometer x 0,30 € =

4.830€

Kosten für die Bahncard 100

4.090€  

abzüglich Fahrtenkosten, die auf Geschäftsreisen entfallen

2.129€

1.961€ 

Aufwendungen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann

2.869€

Aufwendungen für eine Familienheimfahrt pro Woche, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, sind nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Es handelt sich also nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard für Familienheimfahrten einsetzt. Die Nutzung der Bahncard 100 für Privatfahrten ist steuerlich nicht zu erfassen, wenn (wie im Beispiel) die Kosten, die auf berufliche Fahrten entfallen, höher sind als die Kosten der Bahncard von 4.090 €.

Praxis-Tipp
Der Arbeitnehmer kann seine Familienheimfahrten mit 0,30 € je Entfernungskilometer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, auch wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Anzurechnen sind allerdings die Fahrtkosten, die der Arbeitgeber übernimmt, z. B. durch die kostenlose Überlassung einer Bahncard 100.

Hinweis: Umfassende Informationen zum Thema doppelte Haushaltsführung finden Sie in meinem Praxisleitfaden „Reisekosten 2013/2014 und Bewirtungskosten“. Opens internal link in current windowHier klicken und Reisekosten 2013/2014 direkt bestellen