Bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen Sie für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche 0,30 € je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Diese Pauschale dürfen Sie auch dann ansetzen, wenn Ihnen tatsächlich keine Kosten entstanden sind (BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 29/12).
Der Betrag von 0,30 € je Entfernungskilometer ist auch dann zu gewähren, wenn
Lt. BFH muss die Entfernungspauschale um die steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen oder steuerfrei gewährten Freifahrten gemindert werden.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer führt einen doppelten Haushalt, der sich 350 km von seinem Wohnort entfernt befindet. Sein Arbeitgeber stellt ihm eine Bahncard 100 zur Verfügung, die 4.090 € kostet. Der Arbeitnehmer nutzt die Bahncard 100 für Geschäftsreisen und für seine Familienheimfahrten. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:
Entfernungspauschale für 46 Wochen x 350 Entfernungskilometer x 0,30 € = |
4.830€ |
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Kosten für die Bahncard 100 |
4.090€ |
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abzüglich Fahrtenkosten, die auf Geschäftsreisen entfallen |
2.129€ |
1.961€ |
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann |
2.869€ |
Aufwendungen für eine Familienheimfahrt pro Woche, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, sind nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Es handelt sich also nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard für Familienheimfahrten einsetzt. Die Nutzung der Bahncard 100 für Privatfahrten ist steuerlich nicht zu erfassen, wenn (wie im Beispiel) die Kosten, die auf berufliche Fahrten entfallen, höher sind als die Kosten der Bahncard von 4.090 €.
Praxis-Tipp |
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