Sie müssen Ihre Steuererklärungen innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf eines Jahres abgeben, also spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres. Da der 31.05.2014 ein Samstag ist, reicht es aus, die Steuererklärungen bis zum nachfolgenden Montag (02.6.2014) abzugeben.
Das Finanzamt kann die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung 2013 verlängern. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Erlassen vom 02.01.2014 die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2013 allgemein bis zum 31.12.2014 verlängert, sofern die Steuererklärungen von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft erstellt werden. Steuerberater haben zusätzlich noch die Möglichkeit, für ihre Mandanten in einem vereinfachten Verfahren eine Fristverlängerung bis zum 28.2.2015 zu beantragen.
Praxis-Tipp: |
Ob der Finanzbeamte Ihnen eine Fristverlängerung gewährt und wie viel Zeit er Ihnen einräumt, liegt in seinem Ermessen. Es kann daher taktisch sinnvoll sein, zunächst eine kürzere Fristverlängerung zu beantragen, z. B. bis zum 30.9.2014, um anschließend einen weiteren Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31.12.2014 nachzuschieben.
Wenn Sie anschließend noch eine weitere Fristverlängerung bis zum 28.2.2015 erreichen wollen, müssen Sie Ihren Antrag ausführlich begründen und glaubhaft darlegen, dass eine frühere Abgabe nicht möglich ist, z. B. wegen einer plötzlich aufgetretenen Krankheit, die mit einer längeren Heilungsphase verbunden ist.
Wichtig! Als Freiberufler oder Gewerbetriebender mit Gewinneinkünften sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Sie reichen also Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung (ggf. auch die Zerlegungserklärung) und die einheitliche und gesonderte Feststellung bei Gewinneinkünften über die Onlineplattform Elster beim Finanzamt ein. Die Abgabe der Steuererklärung in Papierform wird nicht mehr anerkannt.