Bilanzierung / BilMoG

28.06.2013 Von: W. Krudewig

Pensionsrückstellungen: Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz


Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführern) eine betriebliche Altersversorgung zusagen, müssen dafür eine Rückstellung bilden. Diese Pensionsrückstellung gehört zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die handelsrechtlich (abgesehen von wenigen Ausnahmen) passiviert werden müssen. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot bedeutet, dass Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz zu passivieren sind. In der Handelsbilanz sind die Pensionsrückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, während sich die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ausschließlich nach § 6a EStG richtet.

Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Begleichung einer Verbindlichkeit zukünftig zu entrichten ist. Hierbei sind entsprechende Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen. Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen sind die nachfolgenden Entwicklungen einzubeziehen:

  • Lohn- und Gehaltssteigerungen
  • Karriereentwicklungen
  • Fluktuation der Belegschaft
  • Rententrend

Bei der Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz sind andere Kriterien zugrunde zu legen. Um den zutreffenden Rückstellungsbetrag ausweisen zu können, sollte sich das Unternehmen entsprechende Gutachten erstellen lassen. Erforderlich sind zwei unterschiedliche Gutachten, weil die Berechnung nach Handels- und Steuerrecht völlig unterschiedlich ausfällt.

Auf unserer Website finden Sie einen Download, der Ihnen Folgendes aufzeigt:

  • Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht
  • Übergangsregelungen, die durch das BilMoG geschaffen wurden, um eine schrittweise Angleichung an das Handelsrecht zu ermöglichen und
  • steuerliche Auswirkungen bei einem völligen oder teilweisen Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage

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