Bilanzierung / BilMoG
Keine Ist-Besteuerung mehr bei Freiberuflern mit Bilanz
Angehörige eines freien Berufs können ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern (= Ist-Besteuerung gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Hat das Finanzamt die Ist-Besteuerung genehmigt, zahlt der Freiberufler die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt, wenn sein Kunde bezahlt hat. Bisher haben die Finanzämter die liquiditätsschonende Ist-Besteuerung unabhängig von der Art der Gewinnermittlung genehmigt.
Allerdings gibt es ein BFH-Urteil, wonach die Ist-Besteuerung unzulässig ist, wenn der Freiberufler buchführungspflichtig ist (z. B. bei einer Freiberufler GmbH) oder wenn er freiwillig Bücher führt, um z. B. den Investitionsabzugsbetrag ausschöpfen zu können. Die Finanzverwaltung wendet dieses BFH-Urteil nunmehr an (BMF-Schreiben vom 31.7.2013, Az. IV D 2 - S 7368/10/10002; 2013/0719183). Danach gilt Folgendes:
- Freiberufler, die Ihren Gewinn mithilfe einer Bilanz ermitteln, erhalten ab sofort keine Genehmigung mehr, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.
- Das Finanzamt nimmt bei bilanzierenden Freiberuflern die Genehmigung zur Ist-Besteuerung zurück, wobei die Rücknahme wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung auf Umsätze zu beschränken ist, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden.
Praxis-Tipp |
Wichtig!
Umsätze aus der Zeit der Ist-Besteuerung werden weiterhin nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Für Rechnungen aus dem Jahr 2013, die der Kunde 2014 bezahlt, wird die Umsatzsteuer somit auch erst in 2014 fällig.
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Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater