Bilanzierung / BilMoG
Herstellungskosten: Diese Aufwendungen müssen Sie neuerdings unbedingt einbeziehen
Das Einkommensteuergesetz enthält keine eigenständige Festlegung des Begriffs Herstellungskosten. Der BFH hat deshalb immer auf § 255 Abs. 2 HGB zurückgegriffen, wenn es um die Abgrenzung von Herstellungs- und Instandhaltungskosten ging. In Handels- und Steuerrecht bestanden jedoch bis zum Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2010 Unterschiede in der Zusammensetzung der Herstellungskosten.
In den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) vom 25.03.2013 wird die Wertuntergrenze für steuerliche Zwecke neu festgelegt. Die alte Wertuntergrenze für Herstellungskosten, wie sie in R 6.3. Abs. 4 EStR 2008 festgelegt war, gilt nur noch für die Herstellungsmaßnahmen, mit denen Sie bis zur Veröffentlichung der Neufassung der EStR 2012 im Bundessteuerblatt begonnen haben (BMF-Schreiben vom 25.3.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001: 004; 2012/1160068). Die EStÄR 2012, in der nur die Änderungen enthalten sind, wurden jetzt veröffentlicht. Die komplette Neufassung der EStR 2012 wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, der jetzt noch nicht feststeht.
Übersicht: Was sich am Begriff der Herstellungskosten ändert
Fremdkapitalzinsen müssen steuerlich als Herstellungskosten aktiviert werden, wenn sie handelsrechtlich in die Herstellungskosten einbezogen werden. Das BMF verlangt wegen des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eine übereinstimmende Handhabung. Wenn jedoch Fremdkapitalzinsen freiwillig bei den steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden, ist es (wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit) nicht erforderlich, die Fremdkapitalzinsen in der Handelsbilanz zu aktivieren.
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