Bilanzierung / BilMoG

13.03.2014 Von: W. Krudewig

Gewerbesteuer-Rückstellung: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz


Sie weisen in Ihrer Bilanz Rückstellungen aus, wenn Sie damit rechnen müssen, dass Ansprüche Ihnen gegenüber geltend gemacht werden bzw. wenn Verpflichtungen bestehen, deren Höhe noch nicht feststeht. Voraussetzung ist, dass

  • diese Verbindlichkeiten in der Zeit vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind und
  • Sie ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

Sind Sie verpflichtet, eine Handelsbilanz zu erstellen, dann müssen Sie den handelsrechtlichen Ansatz bzw. Wert für steuerliche Zwecke übernehmen (= Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Sie setzen einen abweichenden Wert nur dann an, wenn es steuerliche Regelungen gibt, die ausdrücklich einen anderen Wertansatz verlangen. Für die Bildung von Gewerbesteuer-Rückstellungen gibt es keine abweichenden Regelungen.

Konsequenz: Sie müssen in ihrer Steuerbilanz Gewerbesteuer-Rückstellungen bilden, auch wenn die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn nicht mindern darf. Das heißt, Sie müssen die Gewerbesteuer außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzurechnen. Maßgebend für die Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung ist die Höhe des Gewinns.

Der Gewinnausweis in Handels- und Steuerbilanz kann voneinander abweichen, wenn Sie z. B. steuerlich einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. In der Handelsbilanz weisen Sie eine Gewerbesteuer-Rückstellung auf der Basis des handelsrechtlichen Gewinns aus. Diese handelsrechtliche Gewerbesteuer-Rückstellung muss auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, auch wenn die Höhe der Gewerbesteuer-Rückstellung nicht dem steuerlichen Gewinn entspricht.

Begründung: Bei Gewerbesteuer-Rückstellungen gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz. Es gibt keine Regelung, die das Gegenteil besagt. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich zunächst nicht, weil steuerlich die Gewerbesteuer dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird.

Vorteile:

  • Durch eine höhere Gewerbesteuer-Rückstellung mindert sich die Bilanzsumme, die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von Bedeutung ist. Das heißt, mit einer höheren Gewerbesteuer-Rückstellung können Sie ggf. den Grenzwert von 235.000 € unterschreiten.
  • Aufgrund anhängiger Gerichtsverfahren sind Steuerbescheide wegen des Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben vorläufig durchzuführen (BMF-Schreiben vom 7.2.2014, IV A 3 – S 0338/07/10010). Sollte das Abzugsverbot unwirksam sein, würde sich die höhere Gewerbesteuer-Rückstellung später vorteilhaft auswirken können.

Praxis-Tipp:
Setzen Sie – wenn es Abweichungen gibt – bei der Gewerbesteuer immer die höhere handelsrechtliche Rückstellung an. Sollte sich die Rechtslage verändern, wird es schwierig sein, nachträglich eine höhere Rückstellung durchzusetzen. Halten Sie sich also von vornherein die optimale Möglichkeit offen.


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