Ausbildung / Fortbildung

23.11.2017 Von: W. Krudewig

Schulgeld: Abzugsfähigkeit bei Privatschulen


Zahlen Sie Schulgeld für eine Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die Ihr Kind besucht, können Sie 30% des Entgelts, höchstens 5.000 € im Jahr, als Sonderausgaben geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr.9 EStG). Der Sonderausgabenabzug für das Schulgeld setzt voraus, dass die Schule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet.
 
Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich darauf vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Der BFH hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, wer prüfen muss, ob diese Voraussetzung vorliegt.
 
Der BFH hat (im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung) entschieden, dass es für den steuerlichen Abzug nicht erforderlich ist, dass die zuständige Schulbehörde bescheinigt, ob eine Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Diese Prüfung muss vielmehr von der Finanzbehörde selbst vorgenommen werden (Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15).
 
Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht war hingegen der Auffassung, dass ein solcher Anerkennungsbescheid gesetzlich nicht gefordert ist. Im Übrigen bejahte das Finanzgericht die weiteren Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug und gab damit der Klage statt.

 
Der BFH sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das BMF-Schreiben vom 9.3. 2009. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigen, dass ein Grundlagenbescheid nicht erforderlich ist, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibt dem zuständigen Finanzamt aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzten und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
 
Praxis-Tipp:
Zahlen Sie für Ihr Kind, das eine Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule besucht, Schulgeld, brauchen Sie keine Bescheinigung der zuständigen Schulbehörde. Sollte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug verweigern, legen Sie unter Hinweis auf dieses Urteil Einspruch ein.


Bewertungen zu krudewig-steuermedien.de

Folgen Sie uns!