Arbeitszimmer

17.08.2020 Von: W. Krudewig

Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Homeoffice


Ein Arbeitnehmer kann seine Einliegerwohnung als Homeoffice umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermieten. Der Arbeitnehmer ist dann grundsätzlich berechtigt, die Umsatzsteuer, die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros und/oder Besprechungsraums. Der Vorsteuerabzug kann auch für Aufwendungen eines Sanitärraums beansprucht werden. Vom Abzug ausgeschlossen sind allerdings die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (BFH-Urteil vom 7.5.2020, V R 1/18).

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Ehemanns umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Eheleute renovierten das Homeoffice. Von den Handwerkerleistungen entfielen 25.780 € auf die Renovierung des Badezimmers. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Nach einer Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) ging.

Der BFH wies die Revision der Vermieter-Eheleute, die einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, als unbegründet zurück. Der BFH führt aus, dass Aufwendungen zur Renovierung eines Homeoffice, das an den Arbeitgeber vermietet ist, grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, soweit dieses beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.


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