Arbeitszimmer
Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag von 1.250 € kann nur einmal beansprucht werden
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. Steht für einen Teil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Dieser personenbezogene Höchstbetrag von 1.250 € kann nur einmal beansprucht werden, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt (BFH-Urteil vom 9.5.2017, VIII R 15/15).
Praxis-Beispiel:
Der Kläger unterhält an zwei Orten jeweils einen Wohnsitz. An jedem dieser Wohnsitze hatte er ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Er erzielte u.a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Gewinnermittlung erfasste er Aufwendungen für das eine Arbeitszimmer in Höhe von 1.783,05 € und für das andere Arbeitszimmer in Höhe von 791,28 € als Betriebsausgaben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ihm der personenbezogene Abzugsbetrag in Höhe von 1.250 € für jeden Veranlagungszeitraum nur einmal zustehe. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Ist der Betriebsausgabenabzug durch den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 € begrenzt, dann kann er nur einmal beansprucht werden. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer gleichzeitig oder nacheinander nutzt. Der Höchstbetrag ist personenbezogen, sodass eine Zuordnung zu einzelnen Einkunftsarten unterbleibt. Das heißt, dass der Abzug der Betriebsausgaben beim häuslichen Arbeitszimmer in typisierender Weise und damit unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzt ist. Er kann seine Aufwendungen daher nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehen, auch wenn er in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z.B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich nacheinander zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt.
Praxis-Tipp
Übt der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aus, kann er alle Aufwendungen abziehen. Die gleichzeitige Nutzung von zwei Arbeitszimmern in zwei verschiedenen Haushalten führt dann allerdings dazu, dass keines dieser Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug der Aufwendungen ist dann begrenzt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 €. Es ist dann sinnvoll, nur ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen.