Arbeitszimmer
BFH: Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für unterschiedliche Zwecke
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind begrenzt auf 1.250 € abziehbar, wenn nur für einen Teil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Wird das häuslichen Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr können die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13).
Praxis-Beispiel:
Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbständig tätig. Daneben betätigte er sich schriftstellerisch und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 € bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen insgesamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht nahm eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit vor und erkannte nur 625 € als Betriebsausgaben an. Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht zu Unrecht nur 625 € als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zum Abzug zugelassen hat.
Das Argument, dass sich der Umfang der beruflichen Nutzung in einem gemischt privat und beruflich eingerichteten Raum nicht objektiv überprüfen lässt, greift nicht, wenn der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt. Die Aufteilung der Aufwendungen kann bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten nach den die zeitlichen Nutzungsanteilen erfolgen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist jedoch nicht vorzunehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt, den Höchstbetrag einkünftebezogen zu verstehen.
Der Höchstbetrag von 1.250 € kann einerseits nicht mehrfach gewährt werden, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird. Er ist aber andererseits auch nicht in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Wenn z. B. für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt 3.200 € im Jahr entstanden sind, entfallen bei einer jeweils 50%igen Nutzung für zwei Einkunftsarten auf jede Einkunftsart 1.600 €. Der Steuerpflichtige kann dann die Aufwendungen von 1.600 €, die auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit entfallen bis maximal 1.250 € als Betriebsausgaben abziehen.
Praxis-Tipp
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zwar nach dem Umfang der Nutzung den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen. Allerdings hat der Steuerpflichtige das Recht, den Höchstbetrag anders aufzuteilen, sodass er ggf. die Aufwendungen, die auf eine Einkunftsart entfallen, bis zu 1.250 € abziehen kann.