Arbeitszimmer
BFH: Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann zu 100% abgezogen werden, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Aufwendungen können bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen dürfen keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.2.2017 (III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein zumutbarer „anderen Arbeitsplatz“ ist. Das heißt, dass ein Selbstständiger seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann bis zu 1.250 € im Jahr abziehen kann, wenn er den Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.
Praxis-Beispiel:
Ein selbstständig tätiger Logopäde übte seine Tätigkeit in zwei angemieteten Praxen in Räumen aus, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen (auch außerhalb der Öffnungszeiten) nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind.
Ist die Nutzung des Arbeitsplatzes so eingeschränkt, dass der Selbstständige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Auch der selbstständig Tätige kann daher zusätzlich auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein.
Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand objektiver Umstände zu klären. Anhaltspunkte sind:
- die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) und
- der Umfang der Nutzungsmöglichkeit, wie z. B. der Zugang zum Gebäude und die zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers.
Im Beispielsfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das heißt, für diese Tätigkeiten stand dem Selbstständigen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung.
Praxis-Tipp
Selbstständige, die neben ihren Praxisräumen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, sollten immer prüfen, ob es zumutbar ist, die Büro- und Verwaltungstätigkeiten in den Praxisräumen zu erledigen. Ist der Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen nicht oder nur stark eingeschränkt nutzbar, können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden.