22.01.2015 - Nr. 3/15
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das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für berufliche und betriebliche Auslandsreisen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 19.12.2014, IV C 5 - S 2353/08/10006 :005; 2014/1119560). Bei der Anwendung der Pauschbeträge ist Folgendes zu beachten:
- Bei Reisen vom Inland in das Ausland richtet sich der Pauschbetrag nach dem Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht worden ist.
- Für eintägige Reisen ins Ausland ist der Pauschbetrag für den letzten Tätigkeitsort im Ausland anzusetzen.
- Bei Rückreisetagen aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag anzusetzen, der für den letzten Tätigkeitsort (Aufenthaltsort) im Ausland gilt.
- Sind Länder nicht in der Liste der ausländischen Staaten enthalten, müssen die Pauschbeträge angesetzt werden, die für Luxemburg gelten.
- Für Übersee- und Außengebiete, die in der Länderliste nicht erfasst sind, werden die Pauschbeträge angesetzt, die für das Mutterland gelten.
Wichtig! Bei Übernachtungen im Ausland dürfen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Unternehmer muss also seine Kostenbelege für Übernachtungen unbedingt aufbewahren. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten dürfen nur angewendet werden, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern die Übernachtungskosten pauschal erstattet (R 9.7 Abs. 3 LStR).
Praxis-Tipp Auf unserer Webseite finden Sie die ab 2015 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsreisen als kostenlosen Download (hier klicken). Die Pauschbeträge, die sich gegenüber dem Vorjahr ändern, z. B. für Österreich und die Niederlande, sind in dieser Zusammenstellung fett gedruckt, sodass auf Anhieb festzustellen ist, wo Änderungen eingetreten sind.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater
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