19.11.2015 - Nr. 46/15
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es ist gesetzlich geregelt, dass Sie ab dem 1.1.2016 Kindergeld nur noch erhalten, wenn der Familienkasse Ihre Steuer-ID und die Steuer-ID Ihres Kindes vorliegen. Damit soll vermieden werden, dass das Kindergeld doppelt ausgezahlt wird.
Die Steuer-ID`s sind der Familienkasse unabhängig vom Geburtstag des Kindes mitzuteilen. Die Steuer-ID wurde ab 2008 eingeführt. Da jeder, also auch jedes Kind, inzwischen eine Steuer-ID erhalten hat, muss die Steuer-ID auch für Kinder mitgeteilt werden, die vor 2008 geboren wurden. Ab 2016 müssen Neuanträge die Steuer-ID immer enthalten. Ohne Angabe der Steuer ID wird der Neuantrag nicht bearbeitet. Wird die Steuer-ID nachträglich vergeben, wirkt sie auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds vorliegen.
Wer bereits Kindergeld bezieht und seiner Familienkasse die Steuer-ID noch nicht mitgeteilt hat, sollte dies jetzt nachholen. Wichtig: Die Steuer-ID muss der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden. Eine telefonische Übermittlung reicht nicht aus.
Praxis-Tipp: Allzu große Eile ist allerdings nicht erforderlich. Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass die Familienkassen es grundsätzlich nicht beanstanden werden, wenn die Steuer-ID`s im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die Familienkassen werden außerdem ab 2016 ihre Bestände überprüfen und alle Kindergeldberechtigten anschreiben, wenn die Steuer-ID nicht vorliegt. Das heißt, die Kindergeldzahlungen werden wegen einer fehlenden Steuer-ID vorerst nicht eingestellt. Wenn Sie wissen wollen, ob die Steuer-ID vorliegt, können Sie (Mo-Fr. von 08.00-18.00 Uhr) unter Angabe der Kindergeldnummer telefonisch bei der Familienkasse gebührenfrei nachfragen (0800 4 5555 30).
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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