09.06.2016 - Nr. 18/16
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Eltern volljähriger Kinder, die sich in einer „ersten“ Berufsausbildung befinden, erhalten ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Es kommt also nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Kinder eigene Einkünfte erzielen. Bei einer weiteren Berufsausbildung, z. B. einem Studium, können Erwerbseinkünfte zum Fortfall des Kindergelds führen. Ob Kindergeld gezahlt wird oder nicht, hängt also davon ab, wann und inwieweit Ausbildungsbereiche einheitlich oder getrennt zu betrachten sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 4.2.2016 (III R 14/15) entschieden, dass ein Studium, das ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufnimmt, auch dann kein integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn das Studium eine Berufstätigkeit voraussetzt. Das heißt, der Anspruch auf Kindergeld kann ggf. entfallen.
Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers hat nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
Konsequenz: Bei einem Überschreiten der zulässigen Wochenarbeitsgrenze kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei einem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt aber regelmäßig nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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