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Steuerklassenwahl 2022

Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten oder Lebenspartner für 2022 die Steuerklassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2021) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebenspartner wählen, ob sie für den Lohnsteuerabzug in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollte daran gedacht werden, dass die Entscheidung die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.

Steuerklasse III/V: Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60% des gemeinsamen Arbeitseinkommens und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann der Lohnsteuerabzug zu niedrig sein, sodass es zu Steuernachzahlungen kommen kann. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuererklärung.

Steuerklasse IV/IV und Faktor: Bei der Steuerklassenkombination IV/IV kann es nicht zu Steuernachzahlungen kommen. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV können Ehegatten auch jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Das Faktorverfahren soll dafür sorgen, dass die Belastung mit Lohnsteuer innerhalb einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre.

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2022 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2022 beantragt werden. Der Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann über ELSTER oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Quelle: BMF-Merkblatt vom 8.11.2021


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Verpflegungspauschalen: Erhöhung ab dem 1.1.2020

Die Verpflegungspauschalen bei Dienst- und Geschäftsreisen werden ab 2020 erhöht. Es können

  • 28 € pro Tag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden angesetzt werden (bisher 24 €),
  • 14 € (bisher 12 €) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, wenn es sich um eine mehrtägige Dienst- und Geschäftsreise handelt und
  • 14 € (bisher 12 €) bei einer eintägigen Dienst- und Geschäftsreise, wenn die Abwesenheit mehr als 8 und weniger als 24 Stunden beträgt.

Außerdem wird eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer eingeführt. Damit werden notwendige Mehraufwendungen bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung abgegolten.

Aufwendungen, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können ab 2020 pauschal mit 8 € pro Tag angesetzt werden. Voraussetzung für diese Übernachtungspauschale ist, dass dem Berufskraftfahrer eine Verpflegungspauschale zusteht. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als 8 € pro Tag, können stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, berücksichtigt werden.


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