Umsatzsteuer

Speisen und Getränke: 7% oder 19% Umsatzsteuer?

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder

  • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von einfachen Verzehrtheken, Stehtischen, Ablagebrettern usw., liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7%igen Lieferung keine 19%ige sonstige Leistung macht.

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(Ausführungen basieren auf das BMF-Schreiben vom 20.3.2013, das rückwirkend ab dem 1.7.2011 anzuwenden ist.)

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