Grenzüberschreitende Dienstleistungen (Stand 1.5.2013)
Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss
Bei sonstigen Leistungen und Werkleistungen richtet sich der Leistungsort nach § 3a UStG. Unternehmer müssen den Ort der sonstigen Leistungen und Werkleistungen insbesondere dann ermitteln, wenn sie ihre Leistungen
- für ein ausländisches Unternehmen ausführen oder
- von einem ausländischen Unternehmer in Anspruch nehmen.
Liegt der Ort der sonstigen Leistung im Inland, spielt es keine Rolle, wo sie im Inland sie erbracht wird. Eine Differenzierung im Inland nach Orten und Städten, wie z. B. Berlin, Hamburg, Köln oder München, ist nicht erforderlich. Wesentlich ist nur, dass ein steuerbarer Umsatz vorliegt, für den der leistende Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer zahlt, wenn keine Steuerbefreiung greift.
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