23.10.2015 - Nr. 42/15
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der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass insoweit als Werbungskosten abziehbar sind, als sie auf die Gäste entfallen, die aus beruflichen Gründen eingeladen wurden.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger wurde im Februar zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und beantragte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Der BFH hat entschieden, dass es möglich ist, die entstandenen Kosten anhand der Herkunft der Gäste aufzuteilen. Ob die Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld stammen lässt sich in der Regel problemlos feststellen. Die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld ist (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. Nehmen an der Feier 30 private Gäste und 30 Gäste aus dem beruflichen Umfeld teil, sind die Kosten zu 50% abziehbar.
Praxis-Tipp: Überprüfen Sie Ihre Unterlagen darauf hin, ob Sie z. B. anlässlich Ihres Geburtstags auch Personen aus Ihrem betrieblichen Umfeld eingeladen haben. Die anteiligen betrieblichen Kosten können Sie jetzt problemlos geltend machen, soweit für das entsprechende Jahr noch kein Steuerbescheid vorliegt, der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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