21.04.2016 - Nr. 15/16
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wer seine vermietete Immobilie mit einem Fremdwährungsdarlehen finanziert, muss sich auch mit den Auswirkungen von Kursschwankungen auseinandersetzen. Kursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen wirken sich nur teilweise auf den Werbungskostenabzug aus. Unbestritten ist, dass die Zinsen des jeweils laufenden Jahres in tatsächlicher Höhe abziehbar sind. Sind aufgrund von Kursschwankungen höhere Zinsen zu zahlen, sind diese auch abziehbar.
Da bei einem Fremdwährungsdarlehen die Tilgung in der entsprechenden Fremdwährung vorzunehmen ist, kann sich der Tilgungsbetrag kursbedingt vermindern oder erhöhen. Das Finanzgericht Hamburg hatte entschieden, dass tilgungsbedinge Fremdwährungsverluste nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 21.05. 2015, 2 K 197/14). Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug insoweit nicht zu.
Grund: Mehraufwendungen zur Tilgung eines Darlehens, das in ausländischer Währung aufgenommen wurde, stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar. Die Zahlungen (also auch die kursbedingt höheren Zahlungen) dienen insgesamt der Tilgung des Darlehens und spielen sich im Bereich der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre ab. Ein Wechselkursrisiko kann sich im Übrigen auch günstig für den Schuldner auswirken.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ging das Finanzamt zutreffend davon aus, dass die geltend gemachten Fremdwährungsverluste, die sich in den Streitjahren aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben haben, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind, auch wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen. Weder die vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst Tilgungsleistungen noch die hilfsweise beanspruchten Tilgungsleistungen sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Wichtig! Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 4.3.2016, IX B 85/15). Konsequenz ist, dass die umrechnungsbedingt erhöhten Tilgungsraten insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Währungsschwankungen bei der Tilgung wirken sich also steuerlich nicht aus.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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