02.07.2015 - Nr. 26/15
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Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 1.308 € im Jahr erhalten, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind gehört immer dann zum Haushalt eines Alleinerziehenden, wenn es dort gemeldet ist (BFH-Urteil vom 05.02.2015, III R 9/13; veröffentlicht am 01.07.2015).
Praxis-Beispiel:
Der verwitwete Kläger war der Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war in der Wohnung ihres Vaters gemeldet, lebte aber in einer eigenen Wohnung. Das Finanzamt lehnte es deshalb ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zu gewähren. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht, nicht aber der BFH.
Der BFH stützt sich auf den Wortlaut des § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach ein Kind zum Haushalt einer alleinstehenden Person gehört, wenn es in seiner Wohnung gemeldet ist. Wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, hat der Alleinerziehende auch dann einen Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag von 1.308 €, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.
Der Bundestag hat am 18.06.2015 das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ beschlossen, das eine Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bereits ab 2015 von bisher 1.308 € auf 1.908 € vorsieht. Außerdem soll der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 € steigen (BR-Drucksache 281/15). Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Praxis-Tipp Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss das Kind des Alleinerziehenden in seinem Haushalt gemeldet sein. Es kommt allein auf die melderechtliche Situation an, unabhängig davon, wo das Kind tatsächlich lebt. Alleinerziehende sollten daher ihre Situation prüfen und ggf. dafür sorgen, dass das Kind oder die Kinder bei Ihnen angemeldet wird/werden.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater
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