12.02.2016 - Nr. 06/16
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der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt nicht für Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. E-Books). Ausdrücklich begünstigt sind nur gedruckte Bücher. Handelt es sich jedoch um elektronisch erbrachte Dienstleistungen, ist der Steuersatz von 19% anzuwenden (BFH-Urteil vom 3.12.2015, V R 43/13).
Praxis-Beispiel (Urteilsfall):
Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. "Online-Ausleihe" digitalisierter Sprachwerke (E-Books).
Im entschiedenen Streitfall räumte die Klägerin den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Nutzern der Bibliotheken, die Sprachwerke über das Internet von der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz. Der BFH bestätigte dies.
Nach Anlage 2 des UStG unterliegt der Verlauf und die „Vermietung“ von Büchern dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Digitale Sprachwerke sind allerdings keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. EU-rechtlich ist eine Ermäßigung des Steuersatzes für elektronische Dienstleistungen, wie z. B. das Überlassen oder Vermieten digitalisierter Bücher, ausdrücklich ausgeschlossen. Der ermäßigte Steuersatz kommt auch nicht wegen einer Einräumung von Urheberrechten infrage. Diese Steuerermäßigung gilt nicht bei der allgemeinen Überlassung von digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. bei E-Books).
Praxis-Hinweis: Nach diesem BFH-Urteil ist davon auszugehen, dass die Lieferung von E-Books dem Steuersatz von 19% unterliegt. Es war geplant, den ermäßigten Steuersatz für Bücher von 7% auch auf E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien auszuweiten. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen, u.a. auch im europäischen Mehrwertsteuerrecht, sind bisher nicht realisiert worden. Die elektronisch erbrachten Dienstleistungen sind aufgrund der bestehenden Rechtslage mit 19% zu versteuern, auch wenn es für diese Differenzierungen keine einleuchtenden Gründe gibt.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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