17.03.2016 - Nr. 11/16
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planen Sie, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zu gründen, verlieren Sie den Vorsteuerabzug, wenn die Unternehmensgründung scheitert (BFH-Urteil vom 11.11.2015, V R 8/15). Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (Kläger) wollte durch Gründung einer GmbH unternehmerisch tätig werden. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Im Vorfeld der Unternehmensgründung ließ sich der Kläger durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er persönlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sei. Der BFH verneinte einen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Grund: Eine GmbH (auch eine zu gründende GmbH) ist rechtlich eigenständig.
Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH hat kein Recht, den Vorsteuerabzug zu beanspruchen. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug z. B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber sind die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.
Praxis-Tipp: Wenn geplant ist, eine GmbH zu gründen, geht der Vorsteuerabzug für laufende Kosten verloren, wenn es nicht zur Unternehmensgründung kommt. Der Gesellschafter ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ist allerdings beabsichtigt, ein Einzelunternehmen zu betreiben, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.
Das heißt, es sollte zunächst die Variante „Gründung eines Einzelunternehmens“ geplant werden. Sollte das Unternehmen tatsächlich gegründet werden, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt immer noch in der Rechtsform der GmbH geschehen.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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