05.11.2015 - Nr. 44/15
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als umsatzsteuerlicher Unternehmer erfassen Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem Sie Ihre Leistungen erbracht bzw. abgerechnet haben (= Soll-Versteuerung). Konsequenz ist, dass Sie in der Regel die Umsatzsteuer zahlen müssen, bevor die Kunden Ihre Rechnung bezahlt haben. Bei der Ist-Besteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer allerdings erst, nachdem Ihr Kunde seine Rechnung bezahlt hat. Die Ist-Besteuerung ist also eine liquiditätsschonende Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung können Sie aber nur in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt Ihren Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt. Antrag und Genehmigung sind an keine bestimmte Form gebunden.
Praxis-Beispiel:
Ein Verein versteuerte seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, obwohl er keinen ausdrücklichen Antrag auf Genehmigung gestellt hatte. Der Verein hatte über viele Jahre hinweg seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und seine Umsätze gemäß § 20 UStG nach vereinnahmen Entgelten versteuert.
Die Einnahmen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung stimmten mit den Einnahmen überein, die der Verein in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung erklärt hatte. Diese Übereinstimmung ist regelmäßig nur plausibel, wenn die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorgenommen wurde. Das aus der Steuerakte hervorging, dass der Finanzbeamte diese Übereinstimmung erkannt und akzeptiert hatte, gingen Finanzgericht und der BFH davon aus, dass das Finanzamt die Ist-Besteuerung konkludent genehmigt hatte.
Es reicht aus, wenn Sie Ihren Antrag auf „Genehmigung der Ist-Besteuerung“ konkludent stellen (BFH-Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14). Ein konkludenter Antrag liegt z. B. vor, wenn die Einnahmen in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung übereinstimmen mit den Einnahmen, die Sie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erklärt haben. Eine derartige Übereinstimmung ist regelmäßig nur möglich, wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermittelt wird. Ohne Einwendungen der Finanzverwaltung kann dann von einer konkludenten Genehmigung ausgegangen werden.
Wenn kein ausdrücklicher Antrag in den Steuerakten vorhanden ist, gehen Außerprüfer und Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts gerne davon aus, dass die Genehmigung fehlt. Sie nehmen dann einen Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung vor, um so ein Mehrergebnis präsentieren zu können.
Praxis-Tipp: Wenn Sie die vorteilhafte Ist-Besteuerung anwenden wollen, müssen beim Finanzamt einen Antrag auf Genehmigung stellen. Ein schriftlicher Antrag ist sinnvoll. Sie können Ihren Antrag z. B. wie folgt formulieren: „Hiermit beantrage ich, meine Umsätze gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten versteuern zu dürfen. Wenn ich von Ihnen keine gegenteilige Nachricht erhalte, gehe ich davon aus, dass mein Antrag genehmigt wurde.“
Haben Sie keinen Antrag gestellt, können Sie sich in der Regel darauf berufen, dass das Finanzamt die Ist-Besteuerung konkludent genehmigt hat. In vielen Fällen können Sie so dem Außerprüfer bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfer entgegentreten, die sich auf diese Weise ein „steuerliches Mehrergebnis“ verschaffen wollen.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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