17.12.2015 - Nr. 50/15
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Sie sind gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, zur Klärung Ihrer Steuerangelegenheiten beitragen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung sollen Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch Sie selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Das Finanzamt ist somit verpflichtet, die folgende Reihenfolge einzuhalten:
- Zuerst müssen die Beteiligten (also Sie selbst) aufgefordert werden, Auskunft zu erteilen.
- Andere Personen darf das Finanzamt erst dann auffordern, Auskunft zu erteilen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch Sie nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Von diesem Prinzip darf das Finanzamt nur dann abweichen, wenn eine atypische Situation vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Beteiligte unbekannt ist oder nicht mitwirkt. Liegt eine solche atypische Situation nicht vor, ist ein unmittelbares Auskunftsersuchen an dritte Personen rechtswidrig (BFH-Urteil vom 29.7.2015, X R 4/14).
Das Auskunftsersuchen des Finanzamts ist ein Verwaltungsakt, den Sie anfechten können. Ist die Auskunft erteilt, hat sich der Verwaltungsakt allerdings erledigt. Trotzdem können Sie ein Interesse daran haben, feststellen zu lassen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Denn Dritte sollten nur in Ausnahmefällen in fremde Steuerangelegenheiten einbezogen werden. Es ist daher erfreulich, dass der BFH strenge Anforderungen an ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten aufgestellt hat.
Praxis-Tipp Es kann sein, dass Sie unter Umständen keine Kenntnis von einem derartigen Auskunftsersuchen erlangen. Wenn Sie nichts davon wissen, können Sie sich leider nicht zur Wehr setzen. Aber! Für Sie ist es von Bedeutung, die Rechtswidrigkeit nachtäglich noch feststellen zu lassen, wenn das Finanzamt nicht ausschließen will, auch künftig Auskunftsersuchen an Dritte zu richten, ohne Sie vorher zum Sachverhalt zu befragen.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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