03.09.2015 - Nr. 35/15
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haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen, ist mit dem Abzug der 25%igen Abgeltungssteuer die Besteuerung abgeschlossen. Allerdings dürfen Sie Ihr Wahlrecht nutzen und die Kapitaleinkünfte in ihre Steuererklärung einbeziehen. Das Finanzamt prüft dann, was für Sie vorteilhafter ist (= Günstigerprüfung).
- Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % bzw. führt die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu einem besseren Ergebnis, dann werden die Kapitaleinkünfte in Ihre Steuerfestsetzung einbezogen.
- Ist die Einbeziehung in die Steuererklärung ungünstiger, werden die Kapitaleinkünfte nicht einbezogen, sodass mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer die Besteuerung abgeschlossen ist.
Haben Sie keinen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, indem Sie darauf verzichtet haben, die Kapitaleinkünfte in ihre Steuererklärung einzubeziehen, stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Sie Ihren Antrag noch stellen können. Der BFH hat entschieden, dass es auf die Bestandskraft des Steuerbescheids ankommt (BFH-Urteil vom 12.5.2015, VIII R 14/13; veröffentlicht am 2.9.2015).
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Außerdem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz wäre für sie günstiger gewesen, weil ihr individueller Steuersatz unter 25% lag. Das Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides ab.
Der BFH hat entschieden, dass sich die zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ergibt. Andernfalls würden die Vorschriften der AO über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen. Eine Korrektur ist somit nur dann möglich, wenn es eine Berichtigungsvorschrift gibt. Im vorliegenden Fall hat der BFH das Vorliegen einer solchen Korrekturvorschrift verneint.
Eine Berichtigung wegen „neuer Tatsachen“ gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht möglich. Zwar wurde dem Finanzamt erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei einer Gesamtbetrachtung gemäß § 32d Abs. 6 EStG zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerbürger am nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Der BFH hat ein Verschulden bejaht, da die Klägerin die Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Sie hatte somit die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen.
Praxis-Tipp: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz von 25%. Es besteht daher kein Risiko, wenn Sie die Kapitaleinkünfte in Ihre Steuererklärung einbeziehen. Haben Sie vergessen, die Kapitaleinkünfte einzubeziehen, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und Ihren Antrag auf Günstigerprüfung nachholen. Sollten Ihre Einkünfte deutlich über 25% liegen, können Sie auf die Günstigerprüfung problemlos verzichten.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater
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